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Turngemeinde Northeim

... wo Sport Spaß macht

Herzlich Willkommen
bei der Turngemeinde Northeim e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 11. Dezember 1848 gegründete Verein trägt den Namen "Turngemeinde von 1848 Northeim e.V.", im Folgenden "TGN" genannt. Er betrachtet sich als Rechtsnachfolger der im Jahre 1934 aufgelösten Vereine "Männerturnverein Northeim" und "Turnclub Northeim" und pflegt deren Tradition.

(2) Die TGN hat ihren Sitz in Northeim und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Die TGN ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(4) Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.

 

§ 2 Zweck

Die TGN verfolgt das Ziel, turnerische und sportliche Betätigungsmöglichkeiten in jedermann zugänglicher Form zu bieten. Sie setzt sich darüber hinaus für die Anerkennung von Turnen und Sport als wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe ein.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Die TGN gehört dem Niedersächsischen Turner-Bund und dem Landessportbund Niedersachsen an und ist durch die Mitgliedschaft im NTB Mitglied des Deutschen Turner-Bundes.

(2) Für Abteilungen der TGN mit Angeboten aus anderen Fachverbänden können mit Zustimmung des Vorstandes weitere Mitgliedschaften erworben werden.

(3) Die TGN kann sich an Gesellschaften und Vereinen beteiligen, die sie bei der Durchführung ihrer Ziele unterstützen, sofern sichergestellt ist, dass dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die TGN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der TGN dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der TGN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der TGN kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Minderjährige haben dazu die Einwilligung der Erziehungsberechtigten beizubringen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt am Anfang des Monats, in dem die Anmeldung erfolgte. Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats seit Zugang des schriftlichen Bescheides, der nicht begründet zu werden braucht, Berufung beim Ältestenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

  

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum 30. 6. und 31. 12. eines jeden Jahres erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein

(2) Mitglieder, die gegen die Satzung und Ordnungen der TGN gröblich verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist das gleiche Rechtsmittel wie bei der Ablehnung der Mitgliedschaft gegeben (§ 5 Abs. 4). Die Einlegung dieses Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

  

§ 7 Recht und Pflichten

(1) Durch Erwerb der Mitgliedschaft haben die Mitglieder das Recht auf Teilnahme am Übungsbetrieb in sämtlichen Abteilungen der TGN sowie auf Benutzung der vereinseigenen Anlagen nach Maßgabe der jeweiligen Ordnungen.

(2) Mitglieder können sich an Wettkampfveranstaltungen und Turnfesten beteiligen, wenn die Anmeldung dazu durch den Verein erfolgt.

(3) Durch die Teilnahme an Versammlungen der TGN tragen die Mitglieder zur Willensbildung innerhalb des Vereins bei. Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere haben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen. Ämter im geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder bekleiden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im erweiterten Vorstand, wenn sie volljährig sind. Mitglieder des Turnausschusses müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die Mitglieder haben der TGN Beiträge und Umlagen zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes von einzelnen Abteilungen Sonderbeiträge erheben.

 

§ 8 Organe und Gliederung

(1) Die Organe der TGN sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand,
4. der Turnausschuss,
5. der Ehrenrat,
6. die Kassenprüfer.

(2) Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.

(3) Die TGN gliedert sich in Abteilungen, die von Fachwarten/innen geleitet werden.

  

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist höchstes Beschlussorgan des Vereins. Sie beschließt über sämtliche Belange des Vereins, soweit diese nicht satzungsgemäß oder durch die Mitgliederversammlung selbst auf andere Organe oder Mitglieder delegiert sind.

(2) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung oder Geschäftsordnung nicht andere Mehrheitsverhältnisse verlangen. Über den gesamten Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer/von der Schriftführerin und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr in der Zeit zwischen dem 1. Februar und 31. März statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder - wobei nicht mehr als 50
erforderlich sind - schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen.

(5) Der Termin jeder Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher mit der Tagesordnung bekannt zu geben, und zwar entweder durch Zeitungsveröffentlichung in Tageszeitungen mit einem Lokalteil für Northeim und Aushang im Vereinskasten oder persönliche schriftliche Einladung.

(6) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
Bericht des Vorstandes und des Turnausschusses, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes und des Turnausschusses, Anträge, erforderlichenfalls Wahlen und Anfragen.

 

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, dem angehören:
1. Vorsitzende/r,
2. Vorsitzende/r,
1. Kassenwart/in,
1. Schriftwart/in und
Sportwart/in.

(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten, wobei der/die 1. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt ist für Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 1.500 DM / 800 EUR und gemeinsam mit einem zweiten geschäftsführenden Vorstandsmitglied bis zu einem Wert von 3.000 DM / 1.600 EUR sowie bei Registerangelegenheiten. Bei allen anderen Geschäften, insbesondere Arbeitsverträgen, ist Gesamtvertretung erforderlich.

(4) Der/Die 1. Vorsitzende wird bei seiner/ihrer Verhinderung oder seinem/ihrem Ausscheiden von einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des Abs. 1 vertreten oder ersetzt. Beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes wird dessen Amt kommissarisch bis zur Nachwahl verwaltet.

  

§ 11 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und 2. Kassenwart/in, 2. Schriftwart/in, stellvertretendem/r Sportwart/in, Frauenwartin, Presse- und Werbewart/in, Jugendwart/in.

(2) Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung seiner Tätigkeit.

(3) Soweit in dieser Satzung dem Vorstand Zuständigkeiten zugewiesen sind, ist der erweiterte Vorstand gemeint.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 12 Sportausschuss

(1) Der Sportausschuss ist für alle sportfachlichen Belange zuständig. Er besteht aus:
1. dem/der Sportwart/in als Vorsitzendem/r und dem/der stellvertretenden Sportwart/in
2. den Fachwarten/innen für die in der TGN betreuten und betriebenen Fachgebiete, 3. dem Hüttenausschuss sowie dem/der Gerätewart/in.

(2) Die Fachwarte/innen werden von den Abteilungen gewählt. Der Hüttenausschuss wählt seinen Vorsitzenden.

(3) Das Wahlverfahren der Fachwarte/innen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

(4) Die Amtszeit des Turnausschusses stimmt mit der des Vorstandes überein.

 

§ 13 Ehrenamtspauschale

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der  Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


§ 14 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat ist ein selbständiges und unabhängiges Beschlussgremium. Es besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

(2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes rückt ein Stellvertreter in der Reihenfolge der Wahl nach. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Nachwahl eines Stellvertreters vor.

(3) Die Mitglieder des Ehrenrates wählen ihren Vorsitzenden.

(4) Mitglieder des Vorstandes können dem Ehrenrat nicht angehören.

(5) Zu den Obliegenheiten des Ehrenrates gehören:
1. Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Organen oder zwischen Organen
2. Entscheidung von Berufungen nach § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2.

(6) Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig. Er tritt mindestens einmal jährlich zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen. Er gibt sich eine Verfahrensordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

  

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und zwei Stellvertreter/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern/innen gewählt werden. Die Kassenprüfer/innen berichten über ihre Tätigkeit dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können bestimmte Aufgaben an Ausschüsse delegieren.

 

§ 17 Ehrungen
Ehrungen der TGN regelt eine Ehrungsordnung.

  

§ 18 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können vom Vorstand oder Turnausschuss oder mindestens 15 Mitgliedern gemeinschaftlich beantragt werden. Ein Satzungsänderungsantrag ist dem Vorstand, sofern dieser nicht selbst die Satzungsänderung beantragt, vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung spätestens bis zum 20. Januar vor der Mitgliederversammlung, die den Antrag behandelt, vorzulegen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Satzungsänderung gemeinsam mit dem Antrag gem. § 9 Abs. 4 b zu stellen. Satzungsänderungen dürfen in einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt sind. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  

§ 19 Auflösung

(1) Eine Änderung des Zwecks der TGN und ihre Auflösung kann nur in zwei ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen und bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die zweite Versammlung, die als einzigen Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins bzw. die Änderung des Zwecks behandeln darf, kann frühestens einen Monat nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung kann mündlich in der ersten Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Einladung ersetzt demgemäß § 9 Abs. 5.

(2) Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Northeim mit der ausdrücklichen Bestimmung zu übergeben, es einer gemeinnützigen Organisation des Turnens in der Kernstadt Northeim zuzuführen.

 

§ 20 Geschäftsordnung

Für die Durchführung der Verfahrensangelegenheiten gilt die Geschäftsordnung.

  

§ 21 Schlussbestimmungen

Grundlage dieser Satzung der TGN ist der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. März 1975 mit den Änderungen vom 20. März 1981, 3. März 2000, dem 7. März 2008, dem 22.03.2011 und dem 21.03.2014

 

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